Es wird festgestellt, dass §§ 1, 2 der Satzung der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 2015 über die Offenhaltung von Verkaufsstellen an den Sonntagen 3. April, 3. Juli und 30. Oktober 2016, geändert durch Änderungssatzung vom 19. Juli 2016, unwirksam waren.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Beigeladenen zu 1 - 3 tragen jeweils ein Sechstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin und die Beigeladenen zu 1 - 4 tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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