BAG - Beschluss vom 02.03.2022
2 AZN 629/21
Normen:
ArbGG § 52 S. 1; ArbGG § 64 Abs. 7; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1; ArbGG § 72a Abs. 7; ZPO § 128 Abs. 2; ZPO § 295 Abs. 2; ZPO § 547 Nr. 5; GVG § 169 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 _ 72a Nr. 109
ArbRB 2022, 111
AuR 2022, 238
BAGE 177, 233
DStR 2022, 1277
EzA-SD 2022, 14
MDR 2022, 648
NJW 2022, 2949
NZA 2022, 1223
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 86/20
ArbG Hamburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 163/19

Öffentlichkeitsgrundsatz bei GerichtsverfahrenVerletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verhinderung der Teilnahme beliebiger ZuhörerKein Verzicht auf die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 5 ZPO

BAG, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 2 AZN 629/21

DRsp Nr. 2022/4469

Öffentlichkeitsgrundsatz bei Gerichtsverfahren Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verhinderung der Teilnahme beliebiger Zuhörer Kein Verzicht auf die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 5 ZPO

Auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden. Orientierungssätze: 1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist nicht verletzt, wenn aus zwingenden Gründen Beschränkungen angeordnet werden müssen, wie etwa eine Reduzierung der Zuhörerzahl, um Abstandsregelungen im Zuge einer Pandemiebekämpfung einhalten zu können (Rn. 4). 2. Eine Verhandlung ist aber nur dann öffentlich, wenn beliebige Zuhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter Zahl, die Möglichkeit des Zutritts haben, so dass sie noch als Repräsentanten einer keiner besonderen Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit angesehen werden können (Rn. 4). 3. Auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden (Rn. 10).