LAG Hamburg, vom 31.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 86/20
ArbG Hamburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 163/19
Öffentlichkeitsgrundsatz bei GerichtsverfahrenVerletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verhinderung der Teilnahme beliebiger ZuhörerKein Verzicht auf die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 5 ZPO
BAG, Beschluss vom 02.03.2022 - Aktenzeichen 2 AZN 629/21
DRsp Nr. 2022/4469
Öffentlichkeitsgrundsatz bei GerichtsverfahrenVerletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei Verhinderung der Teilnahme beliebiger ZuhörerKein Verzicht auf die Rüge des absoluten Revisionsgrundes des § 547 Nr. 5 ZPO
Auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden.Orientierungssätze:1. Der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ist nicht verletzt, wenn aus zwingenden Gründen Beschränkungen angeordnet werden müssen, wie etwa eine Reduzierung der Zuhörerzahl, um Abstandsregelungen im Zuge einer Pandemiebekämpfung einhalten zu können (Rn. 4).2. Eine Verhandlung ist aber nur dann öffentlich, wenn beliebige Zuhörer, sei es auch nur in sehr begrenzter Zahl, die Möglichkeit des Zutritts haben, so dass sie noch als Repräsentanten einer keiner besonderen Auswahl unterliegenden Öffentlichkeit angesehen werden können (Rn. 4).3. Auf die Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht verzichtet werden (Rn. 10).
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