Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gießen vom 26. August 2014 -
Es wird festgestellt, dass Ziffer 3.3 Satz 1 Halbsatz 2 ("oder der außerbetriebliche Dienst über die jetzige Vertragslaufzeit hinaus eingesetzt werden") und Ziffer 3.3 Satz 2 Halbsatz 2 ("und für einen Wechsel des außerbetrieblichen Dienstes") unwirksam sind.
Im Übrigen werden die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches.
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