Tarifvertrag zur Sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (vom 31. August 1971, TV SozSich) § 4 Nr. 4 § 7 Nr. 1 § 8 Nr. 1, 2, 3, 4 ; EStG § 32b ;
Fundstellen:
NZA 2002, 1231
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 22.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1007/00
ArbG Hamm, vom 19.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 90/00
Orientierungssätze:1. Die Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich wird auf Antrag gewährt (§ 7 TV SozSich). Für Zeiten, die drei Monate vor dem Tag liegen, an dem der Antrag bei dem zuständigen Amt für Verteidigungslasten eingegangen ist, ist der Anspruch ausgeschlossen (§ 8 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich).2. Von dieser Antragsfrist zu unterscheiden ist die Drei-Monats-Frist, innerhalb derer der zahlenden Behörde die zur Berechnung der Leistungen benötigten Unterlagen vorzulegen sind (§ 8 Ziff. 2 Buchst. a TV SozSich). Sie betrifft nicht die Bewilligung der Überbrückungsbeihilfe, sondern die Ermittlung der Höhe der Leistungen und wird durch eine schriftliche Aufforderung der Behörde an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer in Gang gesetzt (§ 8 Ziff. 3 TV SozSich).
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