BAG - Urteil vom 21.03.2002
6 AZR 194/01
Normen:
BAT § 15 Abs. 1, 6 § 35 Abs. 1 S. 2 lit. c Doppelbuchst. aa ;
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 04.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1029/00
ArbG Bonn, vom 20.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3322/99

Öffentlicher Dienst - Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeit

BAG, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 194/01

DRsp Nr. 2002/17583

Öffentlicher Dienst - Berücksichtigung von Wochenfeiertagen bei Schichtarbeit

Orientierungssätze: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines im Schichtdienst beschäftigten Angestellten des öffentlichen Dienstes verringert sich nicht um die auf ein Wochenfeiertag entfallenden Arbeitsstunden, wenn der Wochenfeiertag für den Angestellten nach dem Dienstplan arbeitsfrei ist. Muß der Angestellte an einem Wochenfeiertag, der nicht auf einen Sonntag fällt, dienstplanmäßig arbeiten, entsteht somit außer dem Anspruch auf Vergütung (§ 26 BAT) und dem Anspruch auf Zeitzuschlag (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c Doppelbuchst. aa BAT) kein weiterer Anspruch.

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 1, 6 § 35 Abs. 1 S. 2 lit. c Doppelbuchst. aa ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, wie Wochenfeiertage bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Angestellter im Polizeipräsidium B. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) Anwendung. Der Kläger arbeitet nach einem Dienstplan. Er muß Arbeit an Wochenfeiertagen leisten.