Die Parteien streiten darüber, wie Wochenfeiertage bei der Berechnung der monatlichen Arbeitszeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Angestellter im Polizeipräsidium B. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) Anwendung. Der Kläger arbeitet nach einem Dienstplan. Er muß Arbeit an Wochenfeiertagen leisten.
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