BAG - Urteil vom 25.04.2007
6 AZR 799/06
Normen:
BAT § 15 Abs. 6 lit. a, b: SR 2a Nr. 6 Abschn. B Abs. 2 lit. a § 17 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 5 S. 4 § 35 Abs. 3 Unterabs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 53 zu § 15 BAT
ArbRB 2008,5
AuR 2007, 363
BAGE 122, 225
DB 2007, 2321
MDR 2007, 1264
NZA 2007, 1108
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 25.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 60/06
ArbG Kiel - ö. D. 6 Ca 1350 b/04 - 7.12.2005,

Öfentlicher Dienst - Abgrenzung Bereitschaftsdienst/Überstunden

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 799/06

DRsp Nr. 2007/16286

Öfentlicher Dienst - Abgrenzung Bereitschaftsdienst/Überstunden

»Ist für einen Angestellten rechtswirksam Bereitschaftsdienst im Anschluss an die Regelarbeitszeit angeordnet, kann der Arbeitgeber, wenn über den Ablauf der Regelarbeitszeit hinausgehend noch Arbeit anfällt, den bereits festgelegten Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen. Er ist nicht darauf angewiesen, insoweit Überstunden anzuordnen.«

Orientierungssätze: 1. Der Arbeitgeber darf grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts bestimmen, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat. Er darf im Rahmen des gesetzlich, tarifvertraglich und vertraglich Zulässigen entweder Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anordnen und ist auch berechtigt, die in einem Dienstplan im Voraus getroffene Anordnung zu ändern. 2. Der Arbeitgeber ist auch durch § 17 BAT nicht gehindert, den ärztlichen Dienst im Krankenhaus zwischen dem Ende der täglichen Arbeitszeit und dem Beginn der Arbeitszeit des folgenden Tages teils als Überstunden und teils als Bereitschaftsdienst anzuordnen.