BAG - Beschluß vom 09.06.1999
7 ABR 66/97
Normen:
BetrVG § 40 Abs. 2, §§ 78, 75, 80 ;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 40 BetrVG 1972
BB 1999, 1379
DB 1999, 1275
DStR 1999, 1161
NZA 1999, 1292
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 32/96
LAG Rheinland-Pfalz, vom 18.09.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 12/97

Nutzung einer Telefonanlage durch den Betriebsrat

BAG, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen 7 ABR 66/97

DRsp Nr. 1999/11209

Nutzung einer Telefonanlage durch den Betriebsrat

»1. Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben, eine an den Arbeitsplätzen der Arbeitnehmer vorhandene Telefonanlage durch eine vom Arbeitgeber zu veranlassende gesonderte fernsprechtechnische Schaltung für den innerbetrieblichen Dialog mit der Belegschaft nutzbar machen zu lassen. 2. Rechte des Betriebsrats aus § 40 Abs. 2 BetrVG können durch Tarifvertrag nicht beschränkt werden.«

Normenkette:

BetrVG § 40 Abs. 2, §§ 78, 75, 80 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, es dem Betriebsrat zu ermöglichen, die von ihm vertretenen Arbeitnehmer über vorhandene Telefonanlagen anrufen zu können.