LAG Köln - Urteil vom 06.05.2013
2 Sa 62/13
Normen:
MarkG § 14 Abs. 5;
Fundstellen:
MMR 2014, 72
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3689/12

Nutzung einer Domain durch Betriebsrat mit Zusatz -br.deZur Verwechselungsgefahr sowie Namensschutz und Unterlassungsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 06.05.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 62/13

DRsp Nr. 2013/19923

Nutzung einer Domain durch Betriebsrat mit Zusatz "-br.de"Zur Verwechselungsgefahr sowie Namensschutz und Unterlassungsanspruch

Einzelfall, keine Verwechslungsgefahr bei doppelt so langer Domainbezeichnung, die auf den Betriebsrat hinweist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2012 - AZ 20 Ca 3689/12 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

MarkG § 14 Abs. 5;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Nutzung und Löschung der Domain "www.ial-br.de".

Die Klägerin betreibt ein Institut zur Entwicklung und Realisierung von beruflichen Weiterbildungskonzepten. Sie hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Marke "IAL" für sich schützen lassen.

Der Beklagte ist bei der Klägerin als Dozent angestellt und wird überwiegend in der Niederlassung der Beklagten in K beschäftigt.

Am 04.11.2011 wurde der Beklagte bei der Klägerin zum Mitglied eines fünfköpfigen Wahlvorstandes und in der Folge auch zum Mitglied des (erstmalig) im Betrieb der Klägerin gegründeten Betriebsrats gewählt.

Am 06.11.2011 meldete das damalige Wahlvorstandsmitglied M K die Domain "www.ial-br.de" an, ohne zuvor die Klägerin um Zustimmung zu fragen. Die Domain wurde von den Wahlvorstandsmitgliedern zunächst für den Emailverkehr genutzt.

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