Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2012 - AZ
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten um die Nutzung und Löschung der Domain "www.ial-br.de".
Die Klägerin betreibt ein Institut zur Entwicklung und Realisierung von beruflichen Weiterbildungskonzepten. Sie hat im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Marke "IAL" für sich schützen lassen.
Der Beklagte ist bei der Klägerin als Dozent angestellt und wird überwiegend in der Niederlassung der Beklagten in K beschäftigt.
Am 04.11.2011 wurde der Beklagte bei der Klägerin zum Mitglied eines fünfköpfigen Wahlvorstandes und in der Folge auch zum Mitglied des (erstmalig) im Betrieb der Klägerin gegründeten Betriebsrats gewählt.
Am 06.11.2011 meldete das damalige Wahlvorstandsmitglied M K die Domain "www.ial-br.de" an, ohne zuvor die Klägerin um Zustimmung zu fragen. Die Domain wurde von den Wahlvorstandsmitgliedern zunächst für den Emailverkehr genutzt.
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