LAG Düsseldorf - Urteil vom 13.01.2021
12 Sa 453/20
Normen:
GVG § 169; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2021, 111
BB 2021, 691
MMR 2021, 519
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 02.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2392/19

Nutzung des § 128a ZPO in PandemiezeitenHomeoffice als anderer Ort im Sinne des § 128a ZPOGerichtliche Pflicht zur Auswahl eines angemessenen Ortes bei VideoverhandlungZulässigkeit einer Altersgrenze von 55 Jahren bei betrieblicher AltersvorsorgeKeine Diskriminierung bei Festlegung einer Altersgrenze

LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 453/20

DRsp Nr. 2021/3791

Nutzung des § 128a ZPO in Pandemiezeiten Homeoffice als anderer Ort im Sinne des § 128a ZPO Gerichtliche Pflicht zur Auswahl eines angemessenen Ortes bei Videoverhandlung Zulässigkeit einer Altersgrenze von 55 Jahren bei betrieblicher Altersvorsorge Keine Diskriminierung bei Festlegung einer Altersgrenze

1. Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der "andere Ort" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtsaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des "anderen Orts" enthält § 128a ZPO nicht.2. Es ist Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsmäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Wo dies nicht der Fall ist, d.h. kein angemessener Ort gewählt wird (Schwimmbad, Kneipe, Fußballplatz), kann die Bild- und Tonübertragung unter- oder abgebrochen werden. In Betracht kommt außerdem die Anwendung von Ordnungsmitteln.