ArbG Elmshorn, vom 04.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 25 d/02
Nutzung betriebsinterner elektronischer Netzwerke durch den Betriebsrat - Unterlassungsanspruch gegen Arbeitgeber bei pflichtwidriger Entfernung von Beiträgen
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 28.01.2003 - Aktenzeichen 5 TaBV 25/02
DRsp Nr. 2005/20768
Nutzung betriebsinterner elektronischer Netzwerke durch den Betriebsrat - Unterlassungsanspruch gegen Arbeitgeber bei pflichtwidriger Entfernung von Beiträgen
1. Die Arbeitgeberin ist gemäß § 40 Abs. 2BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat zu gestatten, Informationen und Beiträge im Rahmen seiner Aufgaben nach dem Betriebsverfassungsgesetz auch ohne vorherige Zustimmung in das betriebsinterne Intranet zu stellen.2. Lässt die Arbeitgeberin eigenmächtig ohne vorherige Absprache mit dem Betriebsrat eine von diesem ins Intranet gestellte Zusammenfassung der Umfrage zur "Vertrauensorientierten Arbeitszeit" wieder entfernen, verstößt sie sowohl gegen ihre Pflichten gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG als auch aus § 78BetrVG; ein Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht befugt, in die vom Betriebsverfassungsgesetz gedeckte inhaltliche Arbeit des Betriebsrats einzuwirken.