LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2021
10 Ta 320/21
Normen:
ZPO § 114 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 896/20

Notwendigkeit des Vortrags konkreter Arbeitszeiten für schlüssige Klage auf VergütungUnschlüssigkeit der Klage bei pauschaler Bezugnahme auf beigefügte AnlagenBloßer Verweis auf Daten im Fahrtenschreiber für Schlüssigkeit der Klage unzureichend

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 320/21

DRsp Nr. 2021/5592

Notwendigkeit des Vortrags konkreter Arbeitszeiten für schlüssige Klage auf Vergütung Unschlüssigkeit der Klage bei pauschaler Bezugnahme auf beigefügte Anlagen Bloßer Verweis auf Daten im Fahrtenschreiber für Schlüssigkeit der Klage unzureichend

Für eine schlüssige Klage genügt nicht die pauschale Bezugnahme auf (umfangreichere) Anlagen ohne nähere Spezifizierung.

I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Februar 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2021 - 6 Ca 896/20 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten im Rahmen einer unter dem 20. August 2020 erhobenen und am 24. August 2020 beim Gericht eingegangenen Klage über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers aus einer Tätigkeit im Zeitraum vom 2. Januar 2019 bis 15. Februar 2019für 33 Kalendertage in Höhe von 3.960,00 € abzüglich erhaltener 1.784,74 €, mithin 2.175,26 EUR netto. Der Klageschrift war eine dreiseitige Tabelle beigefügt, bei der es sich wohl um die in der Klageschrift als Beweismittel angebotenen "Fahrzeiten des Klägers vom 02.01.2019 bis 15.02.2019 handelt". Eine nähere Erläuterung des Inhalts dieser Anlage enthält die Klageschrift nicht.