I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16. Februar 2021 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Januar 2021 -
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien stritten im Rahmen einer unter dem 20. August 2020 erhobenen und am 24. August 2020 beim Gericht eingegangenen Klage über (restliche) Vergütungsansprüche des Klägers aus einer Tätigkeit im Zeitraum vom 2. Januar 2019 bis 15. Februar 2019für 33 Kalendertage in Höhe von 3.960,00 € abzüglich erhaltener 1.784,74 €, mithin 2.175,26 EUR netto. Der Klageschrift war eine dreiseitige Tabelle beigefügt, bei der es sich wohl um die in der Klageschrift als Beweismittel angebotenen "Fahrzeiten des Klägers vom 02.01.2019 bis 15.02.2019 handelt". Eine nähere Erläuterung des Inhalts dieser Anlage enthält die Klageschrift nicht.
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