LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.06.2020
4 Sa 71/19 B
Normen:
PO des HDI Bestimmungen für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung v. 01.10.1993 (PO 1993) § 10 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 26.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 156/18

Notwendige Rechtsgrundlage für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf die betriebliche AltersversorgungRegelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 71/19 B

DRsp Nr. 2020/16458

Notwendige Rechtsgrundlage für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf die betriebliche Altersversorgung Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes5 Abs. 2 BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in der betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage.

Stellt eine Versorgungsordnung den Rentenbeginn auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so wird damit in der Regel der Eintritt des Regelrentenalters beschrieben. Die Benennung des 65. Lebensjahres stellt lediglich eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Steigt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise an, gilt dies regelmäßig auch für Versorgungsordnungen oder Versorgungszusagen, die auf das 65. Lebensjahr abgestellt sind. Dementsprechend verschieben sich auch die Zeiten für die Berechnung von Rentenabschlägen für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente.

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. November 2018 - 13 Ca 156/18 B - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.