LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2023 7 Sa 216/22
Normen:
MTV Getränkeindustrie v. 24.07.2006 § 6 Nr. 2; MTV Getränkeindustrie v. 24.07.2006 § 18; BV MVS;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 09.06.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 193/22
Normenvollzug im Vergütungsbereich kraft TarifbindungAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsGünstigkeitsprinzip und SachgruppenvergleichSachgruppenvergleich nur bei thematisch vergleichbaren Regelungsgegenständen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 216/22
DRsp Nr. 2023/8309
Normenvollzug im Vergütungsbereich kraft TarifbindungAuslegung des normativen Teils des TarifvertragsGünstigkeitsprinzip und SachgruppenvergleichSachgruppenvergleich nur bei thematisch vergleichbaren Regelungsgegenständen
1. Der tarifgebundene Arbeitgeber hat im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 10BetrVG die in einer tariflichen Vergütungsordnung enthaltenen Entlohnungsgrundsätze, soweit sie ohne den Tarifvorbehalt dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen würden, im Betrieb - und damit auch in Bezug auf die nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer - anzuwenden. Die im Tarifvertrag enthaltenen Entlohnungsgrundsätze stellen damit zugleich die im Betrieb geltenden Entlohnungsgrundsätze dar.2. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat.
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