BSG - Beschluss vom 12.04.2017
B 12 KR 114/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 02.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 137/14
SG Augsburg, vom 11.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 38/13

NichtzulassungsbeschwerdeGrundsatzrügeKlärungsbedürftige und klärungsfähige RechtsfrageKlärung der Rechtsfrage im allgemeinen InteresseBerücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung

BSG, Beschluss vom 12.04.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 114/16 B

DRsp Nr. 2017/13113

Nichtzulassungsbeschwerde Grundsatzrüge Klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse Berücksichtigung einer Direktversicherung bei der Beitragsbemessung

1. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. 2. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll.