BAG - Beschluss vom 24.02.2021
4 AZN 897/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2; ArbGG § 72a Abs. 7; TVöD VKA (EntgO) EG 9a und EG 10 und EG 11;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 393/19

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen GehörsVerletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GGNichtberücksichtigung des entscheidungsrelevanten Parteivortrags

BAG, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 4 AZN 897/20

DRsp Nr. 2021/12014

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG Nichtberücksichtigung des entscheidungsrelevanten Parteivortrags

1. Hat das Berufungsgericht einen wesentlichen Sachvortrag bei seiner klageabweisenden Entscheidung nicht berücksichtigt und die Revision nicht zugelassen, so kann auf die Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs den Beschluss des Berufungsgerichts aufheben und den gesamten Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. 2. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs ist dann verletzt, wenn sich das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht einlässt. Hier lässt sich mit ausreichender Sicherheit vermuten, dass die Nichtberücksichtigung des Parteivortrags zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt.