BAG - Beschluss vom 24.02.2021
4 AZN 1083/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2; ArbGG § 72a Abs. 7; TVöD VKA (EntgO) EG 9b; TVöD VKA (EntgO) EG 10; TVöD VKA (EntgO) EG 11; TVöD VKA (EntgO) EG 12;
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 328/19

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen GehörsVerletzung des rechtlichen GehörsNichtberücksichtigung des entscheidungserheblichen ParteivortragsTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZN 897/20 v. 24.02.2021

BAG, Beschluss vom 24.02.2021 - Aktenzeichen 4 AZN 1083/20

DRsp Nr. 2021/12013

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Verletzung des rechtlichen Gehörs Nichtberücksichtigung des entscheidungserheblichen Parteivortrags Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 4 AZN 897/20 v. 24.02.2021

1. Hat das Berufungsgericht einen wesentlichen Sachvortrag bei seiner klageabweisenden Entscheidung nicht berücksichtigt und die Revision nicht zugelassen, so kann auf die Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht im Falle der Verletzung des rechtlichen Gehörs den Beschluss des Berufungsgerichts aufheben und den gesamten Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverweisen. 2. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende verfassungsrechtliche Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist dann verletzt, wenn sich das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht einlässt. Hier lässt sich mit ausreichender Sicherheit vermuten, dass der Parteivortrag nicht berücksichtigt wurde.