BAG - Beschluß vom 15.02.2005
9 AZN 982/04
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 § 72a Abs. 1, 3 S. 2 Nr. 1 (in der Fassung des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I S. 3220) § 72a Abs. 1 (in der Fassung der Bekantmachung vom 2. Juli 1979, BGBl. I S. 1036) ; Anhörungsrügengesetz Art. 22 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 239
BAGE 113, 321
BAGE 165, 321
BAGReport 2005, 188
BB 2005, 1456
DB 2005, 956
NJ 2005, 335
NJW 2005, 1531
NZA 2005, 542
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 142/04
ArbG Halle, vom 11.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2941/03

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach neuem Recht

BAG, Beschluß vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 9 AZN 982/04

DRsp Nr. 2005/5145

Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach neuem Recht

»1. Das Nichtzulassungsbeschwerderecht in der durch das Anhörungsrügengesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2005 geschaffenen Fassung ist auf alle Nichtzulassungsbeschwerden anzuwenden, bei denen die Begründungsfrist nach diesem Zeitpunkt abläuft.2. Nach neuem Recht ist die Nichtzulassungsbeschwerde immer statthaft, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, ohne dass es darauf ankommt, ob die Rechtssache aus einem der früher privilegierten Rechtsgebiete stammt. Im Übrigen hat sich an den Voraussetzungen der Grundsatzbeschwerde gegenüber dem vorher geltenden Rechtszustand nichts geändert.«

Orientierungssätze:1. Das Anhörungsrügengesetz ist am 1. Januar 2005 in Kraft getreten. Es hat die Möglichkeiten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde erweitert. Das neue Recht ist anzuwenden, soweit die Beschwerdebegründungsfrist nach der Gesetzesänderung abgelaufen ist.