BAG - Beschluß vom 18.05.2004
9 AZN 653/03
Normen:
ArbGG § 72 Abs. 2 § 72a Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 318
BAGE 110, 352
BAGReport 2005, 21
MDR 2004, 1199
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 23.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Sa 46/02
ArbG Stuttgart, vom 05.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 10574/98

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

BAG, Beschluß vom 18.05.2004 - Aktenzeichen 9 AZN 653/03

DRsp Nr. 2007/11454

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

»1. Die Beschwerde wegen Divergenz kann auch damit begründet werden, das Berufungsgericht habe in seiner nur scheinbar fallbezogenen Würdigung einen verdeckten divergierenden Rechtssatz aufgestellt. 2. Die Divergenzbeschwerde ist in diesem Fall nur dann begründet, wenn sich aus der Entscheidungsbegründung des Berufungsgerichts zwingende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das Berufungsgericht den von der Beschwerde formulierten Rechtssatz seiner rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat. Davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe verdeckt den Rechtssatz aufgestellt, bestimmte rechtliche Gesichtspunkte seien unbeachtlich. 3. Hat das Berufungsgericht einen gesetzlich oder von der Rechtsprechung vorgeschriebenen rechtlichen Gesichtspunkt lediglich unberücksichtigt gelassen, so liegt darin ein Rechtsanwendungsfehler. Dieser kann nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nur im Rahmen eines statthaften Revisionsverfahrens überprüft werden.«

Normenkette:

ArbGG § 72 Abs. 2 § 72a Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin wendet sich gegen die Wirksamkeit von Kündigungen, von denen die erste während der Probezeit ausgesprochen worden ist.