BAG - Beschluß vom 08.08.1997
4 AZN 369/97
Normen:
ArbGG § 72a;
Fundstellen:
AP Nr. 35 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz
DRsp VI(646)166c
NZA 1998, 52
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 8498/95
II. Sächsisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 16. Dezember 1996 - 7 Sa 508/96 ,

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

BAG, Beschluß vom 08.08.1997 - Aktenzeichen 4 AZN 369/97

DRsp Nr. 1997/9050

Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz

»Ausführungen in den Entscheidungsgründen, die sich auf die sinngemäße Wiedergabe des Inhalts einer Tarifnorm beschränken, ohne dazu eine weitere Aussage zu machen, enthalten keinen abstrakten Rechtssatz; auf sie kann eine Divergenzbeschwerde nicht gestützt werden.«

Normenkette:

ArbGG § 72a;

Gründe:

I. Der Streit der Parteien geht nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung des Beklagten noch um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, während dieser das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 31. Juli 1995 hinaus nicht mehr in Zweifel zieht.

Die am 13. Dezember 1944 geborene Klägerin wird seit dem 1. Februar 1972 im Schuldienst, zuletzt als Erzieherin in unterrichtsbegleitender Funktion an der Förderschule für geistig behinderte Kinder in der L in Leipzig beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O Anwendung. Die Klägerin wird gemäß dem Arbeitsvertrag in der Fassung vom 7. April 1995 rückwirkend seit 1. Dezember 1991 nach der VergGr. V b BAT-O nebst einer Erzieherzulage vergütet.