I. Der Streit der Parteien geht nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung des Beklagten noch um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin, während dieser das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 31. Juli 1995 hinaus nicht mehr in Zweifel zieht.
Die am 13. Dezember 1944 geborene Klägerin wird seit dem 1. Februar 1972 im Schuldienst, zuletzt als Erzieherin in unterrichtsbegleitender Funktion an der Förderschule für geistig behinderte Kinder in der L in Leipzig beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der
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