BAG - Beschluß vom 12.02.1997
5 AZN 1106/96
Normen:
ArbGG §§ 72, 72a ; ZPO §§ 114, 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 72 a ArbGG 1979
BB 1997, 2222
DB 1997, 1931
NJW 1997, 2002
NZA 1997, 791
Vorinstanzen:
ArbG Bayreuth, vom 28.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 718/95
LAG Nürnberg, vom 16.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 443/96

Nichtzulassungsbeschwerde und Prozeßkostenhilfe

BAG, Beschluß vom 12.02.1997 - Aktenzeichen 5 AZN 1106/96

DRsp Nr. 1997/4021

Nichtzulassungsbeschwerde und Prozeßkostenhilfe

»Der Lauf der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wird durch einen Antrag auf Prozeßkostenhilfe dann nicht gehemmt, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde unbedingt eingelegt worden ist.«

Normenkette:

ArbGG §§ 72, 72a ; ZPO §§ 114, 233 ;

Gründe:

I. Die Beklagte hat gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, ihrem Prozeßvertreter zugestellt am 31. Oktober 1996, mit am 30. Dezember 1996 beim BAG eingegangenen Schriftsatz vom 17. Dezember 1996 wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat sie damit begründet, daß ihr Inhaber nach einem Arbeitsunfall im September 1995 am 4. November 1996 operiert worden und bis zum 15. November 1996 bettlägerig gewesen sei, sich aber auch danach praktisch nur vom Sessel ins Bett und umgekehrt habe bewegen können und deshalb erst am 3. oder 4. Dezember 1996 ins Geschäft gekommen sei und dort von dem in der Post befindlichen Urteil Kenntnis erlangt und dann am 10. Dezember 1996 einen Termin beim Rechtsanwalt wahrgenommen habe.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.