I. Die Beklagte hat gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg, ihrem Prozeßvertreter zugestellt am 31. Oktober 1996, mit am 30. Dezember 1996 beim BAG eingegangenen Schriftsatz vom 17. Dezember 1996 wegen Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie Prozeßkostenhilfe beantragt. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat sie damit begründet, daß ihr Inhaber nach einem Arbeitsunfall im September 1995 am 4. November 1996 operiert worden und bis zum 15. November 1996 bettlägerig gewesen sei, sich aber auch danach praktisch nur vom Sessel ins Bett und umgekehrt habe bewegen können und deshalb erst am 3. oder 4. Dezember 1996 ins Geschäft gekommen sei und dort von dem in der Post befindlichen Urteil Kenntnis erlangt und dann am 10. Dezember 1996 einen Termin beim Rechtsanwalt wahrgenommen habe.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
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