BAG - Beschluß vom 09.02.2005
5 AZN 893/04
Normen:
ArbGG § 72a (in der bis zum 31. Dezember 2004 und in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) ;
Fundstellen:
AuR 2005, 165
BAGE 113, 306
BAGE 165, 306
BAGReport 2005, 159
NJW 2005, 1068
NZA 2005, 486
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 322/04
ArbG München, vom 17.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 343/03

Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht

BAG, Beschluß vom 09.02.2005 - Aktenzeichen 5 AZN 893/04

DRsp Nr. 2005/11606

Nichtzulassungsbeschwerde nach altem Recht

»Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde, deren Begründungsfrist vor dem 1. Januar 2005 abgelaufen ist, richtet sich unabhängig vom Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage.«

Normenkette:

ArbGG § 72a (in der bis zum 31. Dezember 2004 und in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung) ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist der Beklagten am 19. Oktober 2004 zugestellt worden. Mit ihrer auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Beklagte die nachträgliche Zulassung der Revision.

II. Die Beschwerde ist unzulässig.