BAG - Beschluß vom 12.01.1996
9 AZN 1129/94 (A)
Normen:
ArbGG § 72a; BRAGO § 11 Abs. 1, § 31, § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 114 ; ZPO § 104 ;
Fundstellen:
AGS 1996, 104
BB 1996, 540
DB 1996, 840
EzA § 61 BRAGO Nr. 1
MDR 1996, 614
NJW 1996, 1982
NZA 1996, 616
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5488/92
LAG Bremen, vom 20.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 407/93

Nichtzulassungsbeschwerde - Anwaltsgebühren

BAG, Beschluß vom 12.01.1996 - Aktenzeichen 9 AZN 1129/94 (A)

DRsp Nr. 1996/19584

Nichtzulassungsbeschwerde - Anwaltsgebühren

»Im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision hat der Rechtsanwalt Anspruch auf 13/20 einer Gebühr, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.«

Normenkette:

ArbGG § 72a; BRAGO § 11 Abs. 1, § 31, § 61 Abs. 1 Nr. 1, § 114 ; ZPO § 104 ;

Gründe:

I. Der dem Kläger im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordnete Anwalt hat beantragt, seine aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf eine 20/10 Prozeßgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr nach einem Wert von 70. 000, -- DM, den Postauslagenpauschsatz und die Umsatzsteuer, insgesamt auf 2. 685, 25 DM festzusetzen. Die Kostenbeamtin hat die Vergütung auf eine 13/20 Gebühr für das Beschwerdeverfahren (497, 30 DM), den Postauslagenpauschsatz (40, -- DM) und die Umsatzsteuer (80, 60 DM), insgesamt also auf 617, 90 DM festgesetzt. Hiergegen hat der Klägervertreter mit Schreiben vom 14. /21. November 1995 Erinnerung eingelegt und die Ansicht vertreten, mindestens sei von 13/10 Gebühren auszugehen. Außerdem habe das Arbeitsgericht die der Beklagtenseite zu erstattenden Kosten für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ebenfalls auf 13/10 festgesetzt.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.