I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 12. November 2014 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die klagende Gewerkschaft A streitet mit den beklagten anderen Gewerkschaften sowie den ebenfalls beklagten Arbeitgeberinnen über die Beendigung eines zwischen allen diesen Parteien geschlossenen "Zuordnungstarifvertrages" nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG aufgrund dessen erfolgter Kündigung durch den Kläger gegenüber der Beklagten zu 3 und nunmehr hilfsweise auch über die Rechtswirksamkeit dieses Tarifvertrages als solchen.
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