LAG Düsseldorf - Urteil vom 06.03.2003
15 Sa 1348/02
Normen:
BGB § 134 ; SchwarzarbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwarzarbG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 09.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6275/01

Nichtigkeit eines Dienstvertrages bei Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 1348/02

DRsp Nr. 2003/9474

Nichtigkeit eines Dienstvertrages bei Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit

»Ein Dienstvertrag, bei dessen vereinbarungsgemäßer Durchführung die Tatbestände der §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 SchwarzarbG verwirklicht würden, ist gemäß § 134 BGB nichtig.«

Normenkette:

BGB § 134 ; SchwarzarbG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; SchwarzarbG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses. Des weiteren macht er unter anderem Vergütungsansprüche für den Zeitraum von Juli 2001 bis Dezember 2001 geltend. Ferner wendet er sich gegen eine von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung.

Der Beklagten, die sich mit Immobiliengeschäften und der Finanzvermittlung beschäftigt, gelang es im Frühjahr 2001 durch ihren Mitarbeiter T., der seit langer Zeit als Sponsor für Sportvereine auftrat, den Kläger für die Idee eines ersten deutschen Fußballinternats, in dem jugendliche Talente gefördert werden sollten, zu gewinnen. Sie suchte einen Trainer, der die jugendlichen Talente, die in das Internat aufgenommen werden sollten, betreut. Die Besten sollten in der ersten Mannschaft des SV H.- Nord integriert werden, um Spielpraxis zu sammeln.

Mit Schreiben vom 30.03.2001 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit: