LAG Berlin - Beschluss vom 08.04.2003
5 TaBV 1990/02
Normen:
BetrVG § 19 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 242
NZA-RR 2003, 587
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 29.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 63 BV 11474/02

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

LAG Berlin, Beschluss vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 5 TaBV 1990/02

DRsp Nr. 2003/9441

Nichtigkeit einer Betriebsratswahl

»1. Die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann im Beschlussverfahren auch von einem einzelnen Arbeitnehmer geltend gemacht werden. 2. Eine Vielzahl verschiedener Verstöße gegen Wahlvorschriften kann zur Nichtigkeit einer Betriebsratswahl führen«

Normenkette:

BetrVG § 19 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Verfahren über einen Antrag des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit der im Jahre 2002 bei der Beteiligten zu 2) durchgeführten Betriebsratswahl.

Der Antragsteller war Ersatzmitglied eines im Jahre 1999 bei der Beteiligten zu 2) gewählten Betriebsrates, der aus einer Person bestand. Nach Ausscheiden des gewählten Betriebsratsmitgliedes Ende Dezember 1999 rückte der Antragsteller nach. Am 03. April 2002 fand bei der Beteiligten zu 2) eine Betriebsversammlung statt. An dieser nahmen 17 Arbeitnehmer teil. Es wurde ein Wahlvorstand aus drei Mitgliedern gebildet. Die Wahl wurde sofort eingeleitet, Wahlvorschläge wurden gemacht. Der Antragsteller nahm an der Betriebsversammlung nicht teil. Für die Betriebsratswahl wurden drei Arbeitnehmer vorgeschlagen, unter ihnen der Antragsteller. Das Protokoll der Betriebsversammlung enthält folgende Bemerkung: