I. Im Rahmen einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsteller (Beteiligte zu 1) von der Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) verlangen, den Zugang als Wahlvorstand zu ihrem Betrieb in F.-C. zu dulden, streiten die Beteiligten über die Wirksamkeit der Wahl des Wahlvorstandes am 17.05.2003. Die Arbeitgeberin macht geltend, dass zur Versammlung im Betrieb um 16.30 Uhr eingeladen gewesen sei und dort 10 anwesende Arbeitnehmer die Beteiligten zu 3) als Wahlvorstand gewählt hätten. Die Beteiligten zu 1) halten entgegen, aufgrund obstruktiven Verhaltens der Arbeitgeberin an diesem Tag die Versammlung zum DGB-Haus, 17.15 Uhr, verlegt zu haben und von den 18 teilnehmenden Arbeitnehmern als Wahlvorstand gewählt worden seien.
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