LAG Köln - Beschluss vom 13.05.2020
11 TaBV 28/19
Normen:
ArbGG § 8 Abs. 4; ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 87/18

Nichtigkeit der Freistellungswahl eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verstoß gegen WahlgrundsätzeKein Recht zur Abänderung der Verhältniswahl nach § 38 Abs. 2 BetrVG

LAG Köln, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 11 TaBV 28/19

DRsp Nr. 2020/17916

Nichtigkeit der Freistellungswahl eines Betriebsratsmitgliedes wegen Verstoß gegen Wahlgrundsätze Kein Recht zur Abänderung der Verhältniswahl nach § 38 Abs. 2 BetrVG

1. Die Wahl zur Freistellung eines Betriebsratsmitgliedes ist nicht nur unwirksam, sondern nichtig, wenn gegen den Grundsatz des einheitlichen Wahlvorganges verstoßen wird. 2. Getrennte Wahlgänge widersprechen der Anordnung der Verhältniswahl.

Tenor

Die Beschwerden der Beteiligten zu 3., 5. bis 6. sowie 8. bis 27. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.03.2019 - 3 BV 87/18 - werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 8 Abs. 4; ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit von Wahlen zur Freistellung von Betriebsratsmitgliedern.

Die Beteiligten zu 1) und zu 2) (Antragsteller) sind bei der Kommunikationsgewerkschaft DPV (DPVKOM) organisiert und Mitglieder des im Unternehmen der Beteiligten zu 4) gewählten Betriebsrats der D Service GmbH Betrieb Region 2 (Mitte Ost). Der Betriebsrat - Beteiligter zu 3) - besteht aus 27 Mitgliedern, von denen 24 Personen - Beteiligte zu 5) bis 28) - Mitglieder der Gewerkschaft ver.di und drei Mitglieder bei der DPVKOM organisiert sind.