LAG Niedersachsen - Urteil vom 21.02.2008
7 Sa 659/07
Normen:
BGB § 134 § 140 § 286 Abs. 4 § 611, 612 Abs. 2 ; TV-Mindestlohn § 2 Abs. 2 § 4 Abs. 4 ; HandwO § 25 Abs. 2 ; BBiG § 4 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 27/07

Nichtiger Anlernvertrag im Bereich Maler und Lackierer - keine Umdeutung in Berufsausbildungsverhältnis - Vergütung nach Mindestlohn

LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.02.2008 - Aktenzeichen 7 Sa 659/07

DRsp Nr. 2008/14556

Nichtiger Anlernvertrag im Bereich Maler und Lackierer - keine Umdeutung in Berufsausbildungsverhältnis - Vergütung nach Mindestlohn

»1. Die Vereinbarung eines Anlernvertrages , der ausdrücklich darauf gerichtet ist, Grundkenntnisse und Fertigkeiten für den Beruf Maler und Lackierer zu vermitteln, ist wegen Verstoßes gegen die §§ 25 Abs. 2 HandwO, 4 Abs. 2 BBiG gemäß § 134 BGB nichtig.2. Eine Umdeutung des nichtigen Anlernvertrages in ein Berufsausbildungsverhältnis mit der Folge, dass der Beklagte lediglich die tarifliche Ausbildungsvergütung als übliche Vergütung schuldet, ist nicht möglich.3. Die Klägerin hat für ihre Tätigkeit einen Anspruch auf die Vergütung, die sich aus den Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung eines Mindestlohnes für gewerbliche Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk ergibt.«

Normenkette:

BGB § 134 § 140 § 286 Abs. 4 § 611, 612 Abs. 2 ; TV-Mindestlohn § 2 Abs. 2 § 4 Abs. 4 ; HandwO § 25 Abs. 2 ; BBiG § 4 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines von den Parteien abgeschlossenen so genannten Anlernvertrages und dabei insbesondere über die Frage, ob der Klägerin lediglich die in diesem Vertrag vereinbarte Vergütung oder aber der Mindestlohn für ungelernte Arbeitnehmer im Malerhandwerk nach dem Mindestlohn-Tarifvertrag zusteht.