LAG München - Beschluss vom 25.02.2010
3 TaBV 104/09
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 3; ERA-TV § 7 Nr. 2; ERA-TV § 7 Nr. 9; ERA-TV § 9 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kempten, vom 17.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 22/09

Nichtige Regelung einer Betriebsvereinbarung bei Missachtung tariflicher Öffnungsklausel; Auslegung einer Betriebsvereinbarung über leistungsabhängiges Entgelt

LAG München, Beschluss vom 25.02.2010 - Aktenzeichen 3 TaBV 104/09

DRsp Nr. 2010/9008

Nichtige Regelung einer Betriebsvereinbarung bei Missachtung tariflicher Öffnungsklausel; Auslegung einer Betriebsvereinbarung über leistungsabhängiges Entgelt

1. Der Wortlaut des § 7 Nr. 2 ERA-TV spricht eindeutig für eine Regelungskompetenz der Betriebsparteien nur in Bezug auf die Erstreckung einer Beurteilungsfrist und nicht hinsichtlich der Festlegung eines Beurteilungszeitpunktes spricht. 2. Werden in einer Betriebsvereinbarung Beurteilungszeitpunkte und nicht Beurteilungszeiträume festgelegt oder verlängert und damit die von § 7 Nr. 2 und Nr. 9 ERA-TV gezogenen Grenzen des Regelungsspielraums der Betriebsparteien überschritten, verstößt die Regelung (durch Missachtung der tarifvertraglichen Öffnungsklausel) gegen den Tarifvorbehalt gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG und ist daher nichtig.

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kempten vom 17.09.2009 - 5 BV 22/09 - wird zurückgewiesen.

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 3; ERA-TV § 7 Nr. 2; ERA-TV § 7 Nr. 9; ERA-TV § 9 Nr. 2;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Auslegung einer Betriebsvereinbarung über leistungsabhängiges Entgelt.