Auf Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 06. März 2007 - 6 Ca 470/06 - abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 31. Oktober 2006 zum 15. November 2006 nicht aufgelöst worden ist.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Beklagte betreibt ein Abschlepp-Unternehmen; er beschäftigt nicht mehr als 10 Arbeitnehmer. Der 35 Jahre alte, ledige Kläger ist bei ihm seit 07. November 2005 als Kfz-Mechaniker, Fahrer, Pannenservice-Techniker und Notdiensttechniker zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von € 1.600,00 beschäftigt; wegen Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 07. November 2005 wird auf Bl. 5 - 13 d. A. Bezug genommen.
Am 24. Oktober 2006 legte der Kläger dem Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, nach der der Kläger bis 27. Oktober 2006 arbeitsunfähig erkrankt war. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte dann noch bis zum 03. November 2006.
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