LAG Hamburg - Beschluss vom 15.02.2007
7 TaBV 9/06
Normen:
GG Art. 140 ; WRV Art. 137 Abs. 3 ; BetrVG § 118 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 10.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 10/05

Nichtige Betriebsratswahl in karitativer Einrichtung einer Religionsgemeinschaft - gemeinnützige GmbH zur beruflichen Qualifizierung und Erwerbstätigkeit für schwer vermittelbare Arbeitslose als karitative Einrichtung

LAG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 7 TaBV 9/06

DRsp Nr. 2007/14313

Nichtige Betriebsratswahl in karitativer Einrichtung einer Religionsgemeinschaft - gemeinnützige GmbH zur beruflichen Qualifizierung und Erwerbstätigkeit für schwer vermittelbare Arbeitslose als karitative Einrichtung

1. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält für Kirchen eine Bereichsausnahme, die auch für ausgegliederte Teile gilt, die in einer weltlichen Organisationsform geführt werden, wenn die Erfüllung ihrer Aufgaben Wesens- und Lebensäußerung der Kirche selbst ist und es sich um erzieherische oder karitative Einrichtungen handelt.2. Der Kirche steht es frei, sich zur Erfüllung ihres religiösen Auftrages privatrechtlicher Handlungsformen zu bedienen.3. Bei der Zuordnung einer rechtlich selbständigen Einrichtung der Kirche reicht es nicht aus, dass die Einrichtung ihrem Zweck nach auf die Verwirklichung eines kirchlichen Auftrages gerichtet ist; hinzu kommen muss ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Kirche, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.