LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.11.2011
9 TaBV 104/11
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 1; SchwbV WO § 11 Abs. 2; SchwbV WO § 12;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 9/10

Nichtige Betriebsratswahl bei Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 9 TaBV 104/11

DRsp Nr. 2012/1406

Nichtige Betriebsratswahl bei Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler

Das systematische Öffnen der Wahlumschläge durch den Wahlvorstand und der Abgleich der Stimmzettel mit den schriftlichen Erklärungen der Briefwähler begründet als eklatanter Verstoß gegen den elementaren Wahlgrundsatz der geheimen Wahl die Nichtigkeit der Wahl, auch wenn der Verstoß keine Auswirkungen auf das Wahlergebnis hatte.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 12. Mai 2011 - 3 BV 9/10 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1; SGB IX § 94 Abs. 1; SGB IX § 94 Abs. 6 S. 1; SchwbV WO § 11 Abs. 2; SchwbV WO § 12;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung, die am 29. Okt. 2010 bei der Beteiligten zu 1) stattgefunden hat.