LAG Niedersachsen - Urteil vom 03.06.2010
4 Sa 239/09 B
Normen:
BetrAVG § 16; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 134;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 08.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 33/08

Nichtige Anpassung der Betriebsrente bei Beschränkung der Anpassungsverpflichtung auf einen bestimmten Prozentsatz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 03.06.2010 - Aktenzeichen 4 Sa 239/09 B

DRsp Nr. 2010/15021

Nichtige Anpassung der Betriebsrente bei Beschränkung der Anpassungsverpflichtung auf einen bestimmten Prozentsatz

Eine Beschränkung der Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers auf einen bestimmten Prozentsatz stellt für die betroffenen Ruhegeldempfänger eine ungünstige Abweichung von § 16 Abs. 1 BetrAVG dar, die nach § 17 Abs. 3 S. 3 BetrAVG i. V. m. § 134 BGB nichtig ist.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 8. Oktober 2008 - 8 Ca 33/08 B - teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Versorgungsbezüge der Klägerin auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Buchst. e Ziff. 5 der Richtlinien des Angestelltenversorgungsfonds Niedersachsen (AVN) vom 1. Oktober 1999 anzupassen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 16; BetrAVG § 17 Abs. 3 S. 3; BGB § 134;

Tatbestand: