Gründe:
Die Beschwerde ist begründet.
Die Festsetzung der Vergütung der Prozessbevollmächtigten des Klägers war abzulehnen, weil der Kläger gegen den Gebührenanspruch Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben (§ 11 Abs. 5 RVG).
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