BAG - Urteil vom 02.06.2022
8 AZR 191/21
Normen:
AGG § 1; AGG § 2 Abs. 1 Nr. 2; AGG § 2 Abs. 4; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 6; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 152 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 167 Abs. 1; SGB IX § 167 Abs. 2; SGB IX § 168; SGB IX § 173 Abs. 3; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; Richtlinie 2000/78/EG;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 _ 168 Nr. 1
ArbRB 2022, 193
ArbRB 2022, 357
AuR 2022, 328
BB 2022, 2548
DStR 2022, 1674
EzA AGG _ 22 Nr. 27
EzA-SD 2022, 12
MDR 2023, 46
NJW 2022, 3376
NZA-RR 2023, 6
Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 22 vom 02.06.2022
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 29/19
ArbG Dessau-Roßlau, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 119/18

Nichteinschaltung des Integrationsamts vor einer Kündigung als Benachteiligung des schwerbehinderten MenschenZeitpunkt des Eingreifens des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte MenschenOffenkundigkeit einer SchwerbehinderungKenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des BeschäftigtenKein Zusammenhang zwischen unterbliebenem betrieblichem Eingliederungsmanagement und Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

BAG, Urteil vom 02.06.2022 - Aktenzeichen 8 AZR 191/21

DRsp Nr. 2022/9678

Nichteinschaltung des Integrationsamts vor einer Kündigung als Benachteiligung des schwerbehinderten Menschen Zeitpunkt des Eingreifens des Sonderkündigungsschutzes für schwerbehinderte Menschen Offenkundigkeit einer Schwerbehinderung Kenntnis des Arbeitgebers über die Schwerbehinderteneigenschaft des Beschäftigten Kein Zusammenhang zwischen unterbliebenem betrieblichem Eingliederungsmanagement und Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung

§ 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf, gehört zu den Vorschriften, die Verfahrenspflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten. Hat der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung die nach § 168 SGB IX erforderliche vorherige Zustimmung des Integrationsamts nicht eingeholt, kann dieser Umstand die Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch durch die Kündigung erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Orientierungssätze: