1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau - Kammer Deggendorf - vom 09.05.2012 -
2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen nach dem Grundsatz des equal-pay sowie im Wege der Widerklage um Rückzahlung von Pauschalen für Übernachtung und Fahrtkosten.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. In der Zeit vom 14.05.2007 bis zum 30.11.2009 war der am 00.00.1956 geborene Kläger bei ihr als Monteur zur Mitarbeit für den Metallbereich sowie für allgemeine Montage- und Demontagearbeiten beschäftigt. Die Einzelheiten sind in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.05.2007 geregelt (Bl. 8 - 16 d. A.). In diesem heißt es u.a.:
"§ 1 Vertragsgegenstand / Tarifanwendung
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