LAG München - Urteil vom 06.03.2013
10 Sa 829/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 872/11

Nichtberücksichtigung von pauschaliertem Aufwendungsersatz bei der Berechnung von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 06.03.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 829/12

DRsp Nr. 2013/17114

Nichtberücksichtigung von pauschaliertem Aufwendungsersatz bei der Berechnung von Differenzlohnansprüchen eines Leiharbeitnehmers

Leistungen, die der AG als pauschalierten Aufwendungsersatz erbringt, sind nicht auf den Anspruch des Leih-AN auf gleiche Grundvergütung anzurechnen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau - Kammer Deggendorf - vom 09.05.2012 - 2 Ca 872/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 362; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 670;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen nach dem Grundsatz des equal-pay sowie im Wege der Widerklage um Rückzahlung von Pauschalen für Übernachtung und Fahrtkosten.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung. In der Zeit vom 14.05.2007 bis zum 30.11.2009 war der am 00.00.1956 geborene Kläger bei ihr als Monteur zur Mitarbeit für den Metallbereich sowie für allgemeine Montage- und Demontagearbeiten beschäftigt. Die Einzelheiten sind in einem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.05.2007 geregelt (Bl. 8 - 16 d. A.). In diesem heißt es u.a.:

"§ 1 Vertragsgegenstand / Tarifanwendung

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