I
Der Kläger begehrt für die Zeit vom 22. April 1997 bis 21. September 1999 höheres Arbeitslosengeld (Alg) unter Berücksichtigung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.
Der Kläger war seit 1988 bis zum 31. Januar 1996 als Angestellter beschäftigt. Er erhielt von Februar bis April 1996 Alg, war vom 1. Mai bis 31. Juli 1996 wieder beschäftigt und bezog von August 1996 bis zum 21. April 1997 Krankengeld. Dem ab 22. April 1997 erneut bewilligten Alg in Höhe von 540,60 DM (Bescheid vom 22. Mai 1997) lag ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.460,00 DM sowie die Leistungsgruppe C und der allgemeine Leistungssatz zu Grunde. Die Höhe des Alg wurde fortlaufend angepasst. Ab 22. September 1999 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe.
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