LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.01.2013
15 SaGa 1738/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 13
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ga 16/12

Nichtberücksichtigung des Stellenbewerbers bei fehlenden persönlichen Voraussetzungen zum Abschluss eines befristeten ArbeitsvertragsUnbegründeter Eilantrag des Stellenbewerbers zum vorläufigen Freihalten der offenen Stelle

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.01.2013 - Aktenzeichen 15 SaGa 1738/12

DRsp Nr. 2013/3487

Nichtberücksichtigung des Stellenbewerbers bei fehlenden persönlichen Voraussetzungen zum Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags Unbegründeter Eilantrag des Stellenbewerbers zum vorläufigen Freihalten der offenen Stelle

1. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann aus sachlich vertretbaren Gründen festlegen, dass eine Stelle nur befristet besetzt werden soll. 2. Wird ein Bewerber nicht berücksichtigt, der in seiner Person nicht die Möglichkeit bietet, mit ihm einen wirksamen befristeten Vertrag abzuschließen, verstößt dies nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

Die Berufung des Antragsstellers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 16. August 2012 - 2 Ga 16/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 6; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 8; ZPO § 935; ZPO § 940;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens darüber, ob der Antragsteller bei der Auswahlentscheidung zur Besetzung einer offenen Stelle hätte berücksichtigt werden müssen und ob diese Stelle vorläufig freizuhalten ist.