LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.01.2012
12 Sa 290/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 10.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 5409/10

Nichtaufnahme der Arbeit nach Ablauf der Elternzeit [Fehler bei Berechnung des Endes der Elternzeit]; Fristlos unwirksame, aber ordentlich wirksame Kündigung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.01.2012 - Aktenzeichen 12 Sa 290/11

DRsp Nr. 2012/13830

Nichtaufnahme der Arbeit nach Ablauf der Elternzeit [Fehler bei Berechnung des Endes der Elternzeit]; Fristlos unwirksame, aber ordentlich wirksame Kündigung

1. a) Wer nach Ende der Elternzeit der Arbeit unentschuldigt fernbleibt, kann nach vorheriger Abmahnung aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer nicht nur objektiv, sondern auch rechtswidrig und schuldhaft handelt. b) Der Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er mehrfach Veranlassung hatte, zu überprüfen, ob er mit seiner – tatsächlich fehlerhaften – Berechnung des Endes der Elternzeit richtig lag und seine Ansicht dringend einer Überprüfung zu unterziehen hatte. 2. Kann das Arbeitsverhältnis im Einzelfall nicht außerordentlich gekündigt werden, rechtfertigt das Verhalten des Arbeitnehmers jedoch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.

Die Berufungen sowohl der Klägerin als auch der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung.