LAG Nürnberg - Urteil vom 21.03.2002
5 Sa 851/01
Normen:
BRTV-Bau § 12 Nr. 1.2 ;
Fundstellen:
DB 2002, 1561
LAGReport 2003, 10
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9182/00

Nichtanrechnung von Zeiten i.S.d. § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau

LAG Nürnberg, Urteil vom 21.03.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 851/01

DRsp Nr. 2003/4995

Nichtanrechnung von Zeiten i.S.d. § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau

»Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau unterbrochen ist, werden bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers nicht mitgerechnet.«

Normenkette:

BRTV-Bau § 12 Nr. 1.2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch um die Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die Kündigung der Beklagten vom 20.11.2000 zum 31.12.2000 oder erst zum 31.01.2001 geendet hat, sowie über die sich hieraus ergebende Vergütungspflicht.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers fand der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik (BRTV-Bau) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger war seit 02.05.1995 mit Unterbrechungen bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt DM 3.700,-- brutto. Im Einzelnen war er beschäftigt:

vom 02.05.1995 bis 01.01.1996,

vom 22.07.1996 bis 01.01.1997,

vom 17.03.1997 bis 01.01.1998,

vom 23.03.1998 bis 01.01.1999,

vom 15.03.1999 bis 01.01.2000,

vom 21.03.2000 bis zum Zeitpunkt der Kündigung.

Mit Schreiben vom 20.11.2000, dem Kläger zugegangen am 29.11.2000, sprach die Beklagte die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2000 aus.