BVerwG, vom 06.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 D 66.98
BDiszG, vom 25.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen XV VL 21/97
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Disziplinarverfahren
BVerfG, Beschluß vom 08.02.2002 - Aktenzeichen 2 BvR 1566/00
DRsp Nr. 2002/3855
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung im Disziplinarverfahren
Normenkette:
BDO § 17 Abs. 5 ;
Gründe:
Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde besitzt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
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