Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) der Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 19.09.2011 -
Der Rechtsstreit ist im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) lediglich hinsichtlich des Klageantrags zu 3) unterbrochen.
Hinsichtlich der Klageanträge zu 1) und zu 2) ist der Rechtsstreit im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 2) nicht unterbrochen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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