LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.04.2013
16 Sa 1637/12
Normen:
AÜG § 2; AÜG § 3; AÜG § 5 Abs. 1 Nr. 4; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 13; BGB § 117; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; Richtlinie 104/2008/EG vom 19.11.2008 Art. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg - 3 Ca 247/12 - 11.07.2012,

Nicht nur vorübergehende Überlassung einer Leiharbeitnehmerin im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 1637/12

DRsp Nr. 2014/5942

Nicht nur vorübergehende Überlassung einer Leiharbeitnehmerin im Rahmen konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung

1. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei einem Konzernunternehmen nach Inkrafttreten der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und der Einführung des Begriffs "vorübergehend" vorliegen, kann dahinstehen, wenn die Konzerngesellschaft über die nach § 9 Nr. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 2 AÜG verfügt; selbst unter der Annahme, dass nunmehr ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 AÜG vorliegt, hat dies nur zur Folge, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AÜG die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann. 2. Nach Aufhebung des § 13 AÜG durch Art. 63 Nr. 9 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung vom 01.04.1997 gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmerin und Entleiherin; bei vermuteter Arbeitsvermittlung ist das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin und Verleiherin weder unwirksam noch wird es durch Überschreitung der zulässigen Höchstdauer beendet.