Nicht nur vorübergehende Überlassung einer Leiharbeitnehmerin im Rahmen konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 16 Sa 2355/12
DRsp Nr. 2014/5954
Nicht nur vorübergehende Überlassung einer Leiharbeitnehmerin im Rahmen konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung
1. Ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei einem Konzernunternehmen nach Inkrafttreten der Änderung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG und der Einführung des Begriffs "vorübergehend" vorliegen, kann dahinstehen, wenn die Konzerngesellschaft über die nach § 9 Nr. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis im Sinne des § 2AÜG verfügt; selbst unter der Annahme, dass nunmehr ein Versagungsgrund im Sinne des § 3AÜG vorliegt, hat dies nur zur Folge, dass bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4AÜG die Erlaubnis mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.2. Nach Aufhebung des § 13AÜG durch Art. 63 Nr. 9 des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.03.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung vom 01.04.1997 gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmerin und Entleiherin; bei vermuteter Arbeitsvermittlung ist das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmerin und Verleiherin weder unwirksam noch wird es durch Überschreitung der zulässigen Höchstdauer beendet.
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