A.
Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 11. April 2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. April 2006 - 1 Ca 483/05 - am 11. Mai 2006 persönlich Berufung eingelegt.
Gemäß Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Mai 2006 erfolgte folgendes Schreiben an den Kläger:
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