LAG Hamburg - Beschluss vom 22.07.2007
3 Ta 25/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 516 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2007, 537
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 483/05
ArbG Hamburg, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 37/06

Nicht erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Berufungsbeklagten bei unzulässiger Berufung und entsprechendem Hinweis des Gerichts

LAG Hamburg, Beschluss vom 22.07.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 25/06

DRsp Nr. 2007/14311

Nicht erforderliche Beauftragung eines Rechtsanwalts durch Berufungsbeklagten bei unzulässiger Berufung und entsprechendem Hinweis des Gerichts

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Rechtsmittelbeklagten nach Zustellung der Berufung kann dann nicht als für eine zweckentsprechende Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO angesehen werden, wenn die Berufung nicht von einem Rechtsanwalt sondern von der Partei selbst eingelegt worden und deshalb unzulässig ist und wenn das Berufungsgericht dem Berufungsbeklagten zusammen mit der Zustellung der Berufung ein an den Berufungskläger gerichtetes Schreiben zur Kenntnisnahme zuleitet, in dem der Berufungskläger auf die Unzulässigkeit seiner Berufung hingewiesen wird, ihm die Gründe hierfür erläutert werden und ihm mitgeteilt wird, dass beabsichtigt ist, die eingelegte Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 § 516 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Der Kläger hat gegen das seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 11. April 2006 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 04. April 2006 - 1 Ca 483/05 - am 11. Mai 2006 persönlich Berufung eingelegt.

Gemäß Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 17. Mai 2006 erfolgte folgendes Schreiben an den Kläger: