BAG - Urteil vom 13.12.2023
4 AZR 322/22
Normen:
TVöD/VKA § 12; TVöD/VKA § 13;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 12
BB 2024, 1267
NZA 2024, 779
öAT 2024, 124
AP 2024
ZTR 2024, 308
FA 2024, 184
Vorinstanzen:
ArbG Dresden, vom 20.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 967/20
LAG Chemnitz, vom 16.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 167/21

Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe und bei unveränderter Tätigkeit; Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen von ihr vorgenommenen Eingruppierung im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung bei der Arbeitgeberin

BAG, Urteil vom 13.12.2023 - Aktenzeichen 4 AZR 322/22

DRsp Nr. 2024/5914

Neufeststellung der Eingruppierung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe und bei unveränderter Tätigkeit; Darlegungs- und Beweislast für die objektive Fehlerhaftigkeit der bisherigen von ihr vorgenommenen Eingruppierung im Fall einer sog. korrigierenden Rückgruppierung bei der Arbeitgeberin

Eine von der Arbeitgeberin aufgrund eines Höhergruppierungsantrags nach § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA vorgenommene Zuordnung der Tätigkeit zu einem neuen Tätigkeitsmerkmal der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA kann nach den Grundsätzen zur korrigierenden Rückgruppierung berichtigt werden. Die auf einen solchen Antrag gestützte Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe beruht nicht auf der Überprüfung und anschließenden Berichtigung einer nunmehr als fehlerhaft erkannten Zuordnung zu einer bestimmten Entgeltgruppe. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige Eingruppierungsentscheidung, auf die ohne das Hinzutreten besonderer Umstände die Grundsätze zur sog. wiederholten korrigierenden Rückgruppierung nicht angewendet werden können. Orientierungssätze: