I.
Das Arbeitsgericht Bocholt hat dem Kläger durch Beschluss vom 25.04.2002 zur Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses ab 08.04.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W1xxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 155,-- EURO ab 15.05.2002 zu zahlen hat.
Mit Beschluss vom 30.10.2002 hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 25.04.2002 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Zahlungsrückstand aufgehoben.
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