LAG Hamm - Beschluss vom 12.05.2003
18 Ta 240/03
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 4 Ca 736/02 - 20.03.2003,

Neuer Antrag auf PKH-Bewilligung nach Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO, Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten, Verschlechterung der Erfolgsaussichten durch ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten

LAG Hamm, Beschluss vom 12.05.2003 - Aktenzeichen 18 Ta 240/03

DRsp Nr. 2003/9507

Neuer Antrag auf PKH-Bewilligung nach Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO, Zeitpunkt der Prüfung der Erfolgsaussichten, Verschlechterung der Erfolgsaussichten durch ein zwischenzeitlich erstelltes Gutachten

»Grundsätzlich darf nach der Aufhebung der PKH-Bewilligung nach § 124 Nr. 4 ZPO die hiervon betroffene Partei für dieselbe Instanz nicht erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Nur ausnahmsweise, wenn sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich verschlechtern, kann sie erneut Prozesskostenhilfe beantragen. Allerdings können die Wirkungen der Neubewilligung frühestens zum Zeitpunkt des Eingangs des vollständigen Neuantrags eintreten.«

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 119 Satz 1 ; ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Bocholt hat dem Kläger durch Beschluss vom 25.04.2002 zur Durchführung eines Kündigungsschutzprozesses ab 08.04.2002 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts W1xxxx mit der Maßgabe bewilligt, dass der Kläger aus seinem Einkommen monatliche Raten von 155,-- EURO ab 15.05.2002 zu zahlen hat.

Mit Beschluss vom 30.10.2002 hat das Arbeitsgericht den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 25.04.2002 gemäß § 124 Nr. 4 ZPO wegen Zahlungsrückstand aufgehoben.