LAG Hamburg - Urteil vom 04.02.2010
1 Sa 12/09
Normen:
BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 149/08

Neuberechnung der Betriebsrente nach Erhalt der Altersrente

LAG Hamburg, Urteil vom 04.02.2010 - Aktenzeichen 1 Sa 12/09

DRsp Nr. 2010/22130

Neuberechnung der Betriebsrente nach Erhalt der Altersrente

Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz oder Art. 3 Abs. 1 GG, dass keine Neuberechnung der Rente erfolgt, wenn der Betriebsrentner zuvor eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erhalten hat, es indessen zu einer Neuberechnung kommt, wenn der Arbeitnehmer in den Genuss seiner Alersrente kommt.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 18. Februar 2009 - 4 Ca 149/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerinnen und der Kläger verlangen mit der Klage eine höhere Betriebsrente.

Sie sind eine Erbengemeinschaft nach dem am 19. April 2009 verstorbenen früheren Kläger. Dieser war vom 1. April 1970 bis zum 31. August 1997 beim Beklagten tätig. Die Vertragsparteien schlossen am 10./12. Dezember 1973 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 1 zur Klagschrift (Bl. 6 ff d.A.) verwiesen wird. Der Erblasser bezog beim Beklagten zuletzt eine Vergütung nach der Gruppe 6 des beim Beklagten geltenden Tarifvertrages.

Beim Beklagten gibt es eine tarifliche Versorgungsvereinbarung, wegen deren letzter Fassung auf die Anlage K 7 zur Klagschrift (Bl. 52 ff d.A.) verwiesen wird.