LAG Köln - Urteil vom 16.05.2011
2 Sa 1276/10
Normen:
SGB IX § 68 Abs. 3; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1; GewO § 106 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 12016/09

Neuausübung des Direktionsrechts zur Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Klage auf Beschäftigung an dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Arbeitsplatz unter Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats; unbegründete Schadensersatzklage auf Annahmeverzugslohn bei noch ausstehender Betriebsratszustimmung

LAG Köln, Urteil vom 16.05.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 1276/10

DRsp Nr. 2011/12853

Neuausübung des Direktionsrechts zur Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Klage auf Beschäftigung an dem vom Arbeitnehmer vorgeschlagenen Arbeitsplatz unter Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats; unbegründete Schadensersatzklage auf Annahmeverzugslohn bei noch ausstehender Betriebsratszustimmung

Kann ein Arbeitnehmer seinen ursprünglichen Arbeitsplatz personenbedingt nicht mehr ausüben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Direktionsrecht neu auszuüben und soweit vorhanden und möglich einen anderen, behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf Ausübung des Direktionsrechts in die Form eines Beschäftigungsanspruchs auf von ihm vorgeschlagene Arbeitsplätze kleiden. Unterlässt der Arbeitgeber die ihm mögliche Ausübung des Direktionsrechts, macht er sich schadensersatzpflichtig, soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Kausalität, Verschulden) gegeben sind (BAG 5 AZR 162/09). Stellt die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes eine Versetzung im Betriebsverfassungsrechtlichen Sinne dar, ist zuvor der Betriebsrat zu hören. Der Schadensersatzanspruch ist regelmäßig nicht entscheidungsreif, bevor der Betriebsrat der Versetzung nicht zugestimmt hat.

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2010 jeweils teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: