LAG Düsseldorf - Urteil vom 19.10.2011
7 Sa 452/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305 c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Solingen, vom 25.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1607/10

Nettolohnvereinbarung in Aufhebungsvertrag; unbegründete Klage des Arbeitnehmers auf Differenzbeträge zum Krankenkassenzuschuss bei unsubstantiierten Darlegungen zu Bruttolohnvereinbarung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 452/11

DRsp Nr. 2012/363

Nettolohnvereinbarung in Aufhebungsvertrag; unbegründete Klage des Arbeitnehmers auf Differenzbeträge zum Krankenkassenzuschuss bei unsubstantiierten Darlegungen zu Bruttolohnvereinbarung

1. Die Arbeitgeberin schuldet dem Arbeitnehmer grundsätzlich Bruttobeträge; im Verhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer gilt nur dann etwas anderes, wenn sich das aus den für das Arbeitsverhältnis geltenden Regelungen ergibt. 2. Ob ein Nettoentgelt zu zahlen ist, muss durch Auslegung der maßgeblichen Regelungen ermittelt werden; Nettolohnvereinbarungen sind nicht die Regel sondern die Ausnahme und müssen daher einen entsprechenden Willen klar erkennen lassen. 3. Von einer Nettolohnvereinbarung der Parteien kann nicht ausgegangen werden, wenn kein klar erkennbarer Willen der Parteien zum Abschluss einer Nettolohnvereinbarung festzustellen ist, sich in der Vereinbarung ausschließlich Anhaltspunkte für den "Normalfall" (Bruttolohnvereinbarung) finden und vom Arbeitnehmer keine Umstände dafür dargelegt worden sind, weshalb die Arbeitgeberin von diesem "Normalfall" abgewichen sein und das dem Arbeitnehmer obliegende Risiko übernommen haben sollte.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 25.02.2011, 4 Ca 1607/10 lev, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.